Fahrzeuge mit H-Kennzeichen bleiben auch künftig von Fahrverboten verschont. Das bestätigte nun die Bundesregierung in einem Schreiben vom 27. September 2019:
"Bei Beschränkungen des Straßenverkehrs, die im Rahmen von Umweltzonen nach der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) festgesetzt worden sind, sind Oldtimer nach Anhang 3 Nr. 10 der Verordnung generell von Verkehrsverboten ausgenommen. Die Bundesregierung plant keine Änderung dieser Rechtslage.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12897
19. Wahlperiode 02.09.2019"
§D: Keine Fahrverbote für H-Kennzeichen
- netzmeister
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§D: Keine Fahrverbote für H-Kennzeichen
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Re: §D: Keine Fahrverbote für H-Kennzeichen
Wie es jedoch um die Dieselfahrverbote in dem Zusammenhang steht, soll laut bussgeldkkatalog.org jede Stadt selber entscheiden können.
D.h. für Dieselfahrverbote kann dasselbe Gesetz wie in Umweltzonen gelten, muss es aber nicht.
D.h. für Dieselfahrverbote kann dasselbe Gesetz wie in Umweltzonen gelten, muss es aber nicht.
Janis
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Re: §D: Keine Fahrverbote für H-Kennzeichen
Schade, dass dieses Thema jetzt doch offiziell „bearbeitet“ wurde. Mir wäre diesbezügliches Schweigen lieber gewesen!
Nach dem Gesetz der Wahrscheinlichkeit kommen die Einschränkungen nun nach der nächsten oder übernächsten Bundestagswahl ...
Nach dem Gesetz der Wahrscheinlichkeit kommen die Einschränkungen nun nach der nächsten oder übernächsten Bundestagswahl ...
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Re: §D: Keine Fahrverbote für H-Kennzeichen
Danke für die Info.
Bleibt nur noch abzuwarten, wie sich das jetzt langfristig entwickelt.
Mein Bauchgefühl sagt mir, dass da nichts Gutes auf uns zukommt.
Bleibt nur noch abzuwarten, wie sich das jetzt langfristig entwickelt.
Mein Bauchgefühl sagt mir, dass da nichts Gutes auf uns zukommt.
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Re: §D: Keine Fahrverbote für H-Kennzeichen
Kelinci hat geschrieben:Danke für die Info.
Bleibt nur noch abzuwarten, wie sich das jetzt langfristig entwickelt.
Mein Bauchgefühl sagt mir, dass da nichts Gutes auf uns zukommt.
Wer etwas anderes bei den Systemparteien erwartet der kann auch Holz schweissen !!
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Re: §D: Keine Fahrverbote für H-Kennzeichen
H-Kennzeichen also nur noch mit dem Original-Sprit von damals....
Hilux 2012, 2.5l Schalter, Ortec Minicamp, BP51, 31x10.5, OME, Rasta-Rockslider und Tankschutz, Asfir UFS Motor, ARB Towbar, BearLock, Solarpad und ein paar andere elektrische Spielereien, ARB Sperre vorne, ES Snorkel.
"Nur weil etwas Fakt ist, muss es noch lange nicht stimmen!" (Nadine)
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- AchwasAchwo
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Re: §D: Keine Fahrverbote für H-Kennzeichen
JL hat geschrieben:Wie es jedoch um die Dieselfahrverbote in dem Zusammenhang steht, soll laut bussgeldkkatalog.org jede Stadt selber entscheiden können.
D.h. für Dieselfahrverbote kann dasselbe Gesetz wie in Umweltzonen gelten, muss es aber nicht.
Hier steht auf der gleichen Webseite aber etwas Gegenteiliges, es wird sogar dorthin von der Stelle verlinkt, in der steht, dass es jede Stadt selbst festlegt.
https://www.bussgeldkatalog.org/diesel- ... ausnahmen/
Dort steht, dass Oldtimer ausgenommen sind.
Was stimmt denn nun?
Hier eine Bewertung durch einen Anwalt:
https://www.wirtschaftsanwaelte.at/deut ... -oldtimer/
Gruß
AchwasAchwo
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- landcruiser
- Beiträge: 16032
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Re: §D: Keine Fahrverbote für H-Kennzeichen
Ehrlich gesagt verstehe ich die Fragen und die Diskussion.
Alex hat die Rechtsgrundlage oben zitiert.
Und dort steht wortwörtlich eindeutig und abschleißend:
Es ist völlig Wurst was irgendeine Gemeinde oder irgendein Rechtsanwalt dazu meint moder möchte.
Und der verlinkte RA ist sicher alles, nur kein Spezialist für Oldtimerrecht, wenn er nicht mal die grundlegenden Regelungen dazu kennt.
Es gilt was dort steht. Ende.
Alex hat die Rechtsgrundlage oben zitiert.
Und dort steht wortwörtlich eindeutig und abschleißend:
Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:
...
10.
Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, ...
Es ist völlig Wurst was irgendeine Gemeinde oder irgendein Rechtsanwalt dazu meint moder möchte.
Und der verlinkte RA ist sicher alles, nur kein Spezialist für Oldtimerrecht, wenn er nicht mal die grundlegenden Regelungen dazu kennt.
Es gilt was dort steht. Ende.
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