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Persönlich halte ich das Urteil , wie die gesamte Störerhaftung, für angreifbar alleine aus dem Gleichheitsgrundsatz heraus.Man stelle sich vor, ein TAXIFAHRER H. fährt eine FRAU S. zu einem Haushaltswarengeschäft. Dort kauft diese von Frau L. einen SCHÜRHAKEN . Dann fährt sie mit einem anderen Taxifahrer I. nach Hause. In der Nacht erschlägt Sie damit Ihren Mann P. Wer würde nach der Störerhaftung ebenfalls belangt? H , I., L.? Mit solchen Geschichten haben sich diese Richter in ihrem Studium jahrelang beschäftigt.