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Noch eine Frage für die Rechtsexperten: Was ist denn nach Auffassung des LG HH ein "gesetzter Hyperlink"?In der Begründung (die ich hier jetzt sicherheitshalber nicht verlinke )heißt es
Das Wort „UFO-XXX“ war mit einem Link mit dem aus Anlage ASt 7 zur Antragsschrift ersichtlichen und dadurch glaubhaft gemachten Quelltext unterlegt, der zu der URL
http://www. XXXX.com/ XXXX/XXXX.html
führte,
Das klingt mir danach, dass allein die "textliche" Darstellung einer Internetadresse (blabla.org/tolleseite.php) auf einer Webseite noch keinen Hyperlink im Sinne des aktuellen Beschlusses darstellt.
Oder in Quellcode ausgedrückt: wenn der Browser keinen <a>-Tag (oder ein vergleichbares Konstrukt) ausgeliefert bekommt, handelt es sich nicht um einen Hyperlink.
Davon abgesehen finde ich auch diese Passage (Ziffer 3 e) der Begründung höchst unterhaltsam:
Die widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre grundsätzlich - neben dem erfolgten Löschen des Links aus dem Internet - die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen.
Die Urheberrechte bleiben also gewahrt, wenn der eine Link auf der beklagten Webseite entfernt wird, denn dann ist das beanstandete Foto ja automatisch nicht mehr abrufbar. Nie wieder. Für niemanden. Is klar.
Wenn ich bei Regenwetter die Augen zumache ist der Regen ja auch automatisch weg...